Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), eL electroLEASING AG -Privat
1. Der Leasingvertrag kommt erst mit Annahme des umseitigen
Vertragsangebotes durch eL zustande, auch wenn der PartnerHändler das/die
Leasingobjekt(e) zu einem früheren Zeitpunkt übergeben haben sollte.
2. Der Leasingnehmer trägt die Gebühren sowie sämtliche Kosten für den
Betrieb der/des Leasingobjekte(s); er sorgt selbst für die erforderlichen
Anschlüsse. Der Leasingnehmer meldet das/die Leasingobjekt(e) bei seiner
Hausratsversicherung an.
3. Sämtliche Zahlungen dürfen mit befreiender Wirkung nur direkt an eL
oder an deren Beauftragten geleistet werden.
4. In der Leasinggebühr ist die bei Vertragsabschluss gültige
Mehrwertsteuer enthalten. Bei Änderung des gesetzlichen
Mehrwertsteuersatzes ändert sich zeitgleich mit dem Inkrafttreten die
monatliche Leasinggebühr entsprechend.
5. Sofern der Leasingnehmer die Kaufoption ausüben will, hat er dies
schriftlich gegenüber eL bis zum Ablauf des 3. Vertragsmonats zu erklären.
eL hat das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kaufpreis
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung der Kaufoption bei eL eingeht.
Im Falle des Rücktritts wird der Leasingvertrag unverändert fortgesetzt.
6. Möchte der Leasingnehmer von der Austausch bzw.
Erweiterungsmöglichkeit Gebrauch machen, hat er mit seinem Partnerhändler
eine Anfrage bei eL unter Beifügung einer Aufstellung der zu tauschenden
bzw. zusätzlichen Geräte zu stellen. Entscheidet eL, dass ein Austausch
bzw. Erweiterung möglich ist, wird eL dem Leasingnehmer die Modalitäten
für den Abschluss eines neuen Leasingvertrages nennen. Nur bei wirksamen
Zustandekommen des neuen Leasingvertrages wird der bisherige
Leasingvertrag einverständlich
beendet.
7. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes hat der Leasingnehmer
gegenüber eL schriftlich und spätestens 3 Monate vor Ablauf des 30. bzw.
36. Vertragsmonats zu erklären. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der
Leasingnehmer die Abschlusszahlung an eL geleistet hat und das/die
Leasingobjekt(e) zurückgegeben hat. Für die Rückgabe gilt Ziff. 17 AGB
entsprechend. Die Leasingraten sind auf der Grundlage der vereinbarten
Grundleasingdauer kalkuliert. Bei vorzeitiger Kündigung wird die vom
Leasingnehmer geschuldete Vollamortisation erst durch eine
Abschlusszahlung erreicht. Als Abschlusszahlung schuldet der Leasingnehmer
die Summe der bis zum Ende der Grundleasingdauer noch ausstehenden
Leasingraten, jedoch vermindert um die durch die vorzeitige
Vertragsbeendigung ersparten Kosten wie folgt:
Bei Kündigung zum 30.
Vertragsmonat: zum 36. Vertragsmonat:
Abschlusszahlung: 36 Monatsvertrag: 5,95
Leasingraten -
42 Monatsvertrag: 11,75
Leasingraten 5,95 Leasingraten
8. Das/Die Leasingobjekt(e) ist/sind Eigentum von eL bzw. des
refinanzierenden Kreditinstitutes. Der Leasingnehmer darf das/die
Leasingobjekt(e) nicht aus seinem unmittelbaren Besitz entlassen,
insbesondere nicht verleihen, vermieten, verpfänden oder anderweitig
darüber verfügen. Wird/Werden das/die Leasingobjekt(e) gepfändet oder
beschlagnahmt, hat der Leasingnehmer eL hiervon sofort Nachricht zu geben.
Der Leasingnehmer trägt die Kosten, die eL durch ein Verfahren zur
Aufhebung einer solchen Pfändung oder Beschlagnahme entstehen. Der
Leasingnehmer hat alle Gesetze und Vorschriften, die den Besitz und den
Betrieb des/der Leasingobjekte(s) regeln, einzuholen und insbesondere alle
etwaigen Pflichten daraus zu erfüllen. Die dem Leasingnehmer eingeräumte
SoftwareLizenz ist persönlich, nicht übertragbar und nur für die
Eigennutzung bestimmt. Der Leasingnehmer stellt el von allen Ansprüchen
Dritter in Bezug auf das/die Leasingobjekt(e) frei. Dies gilt insbesondere
auch für Ansprüche Dritter in Bezug aus der Verletzung vorgenannter
Verpflichtungen. Kommt der Leasingnehmer den vorgenannten Verpflichtungen
nicht nach, ist el berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des
Leasingnehmers zu erfüllen.
9. Ist Software Bestandteil des vom Partnerhändler gelieferten
Vertragsgegenstandes, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend.
el räumt hiermit dem Leasingnehmer das zeitlich befristete, nicht
ausschließliche und nicht übertragbare oder überlassbare Recht ein, die
Software während der Vertragsdauer gegen Zahlung der Raten zu nutzen,
soweit diese Rechte el nach dem Lizenzvertrag mit dem Softwarelieferanten
(nachfolgend ''Lizenzbedingungen``) eingeräumt wurden. Dem Leasingnehmer
ist bekannt, dass eL ihrerseits zur Nutzung und Weiterüberlassung der
Software nur aufgrund der Lizenzbedingungen berechtigt ist. Die
Benutzungsbefugnis des Leasingnehmers ist deshalb durch den Umfang der
Nutzungsbefugnis von el nach den Lizenzbedingungen begrenzt; der
Leasingnehmer ist zur Vornahme von Handlungen, die el nach den
Lizenzbedingungen nicht vornehmen dürfte, ebenfalls nicht berechtigt. Dem
Leasingnehmer ist der Inhalt der Lizenzbedingungen bekannt. Er
verpflichtet sich hiermit sowohl gegenüber el als auch gegenüber dem
Softwarelieferanten, die Lizenzbedingungen einzuhalten. Das gilt
insbesondere für die Bestimmungen über die Vervielfältigung, die
Mehrfachnutzung und die Rückgabe bzw. Vernichtung der Software. In
Abweichung von Ziff. 17 ist el auch ohne Abmahnung zur fristlosen
Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde gegen wesentliche
Bestimmungen der Lizenzbedingungen verstößt, insbesondere die Software
unbefugt vervielfältigt oder verbreitet. Die Rückgabe der Software hat
durch Rückgabe aller dem Leasingnehmer überlassenen Originaldatenträger
nebst aller Dokumentationsunterlagen/Handbücher zu erfolgen. Die
ordnungsgemäße Rückgabe erfordert ferner die vollständige und endgültige
Löschung sämtlicher von der Software vorhandener Kopien einschließlich der
Kopien auf den Massenspeichern, auf denen die Software beim Leasingnehmer
installiert wurde; der Leasingnehmer hat auf Verlangen el schriftlich zu
versichern, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
10. Der Leasingnehmer erklärt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung zu
einer Vertragsübernahme durch das refinanzierende Kreditinstitut. Er ist
darüber hinaus ebenfalls mit einer Vertragsübernahme durch einen von dem
refinanzierenden Kreditinstitut benannten Dritten einverstanden, wobei im
letztgenannten Fall auf Wunsch des Leasingnehmers das refinanzierende
Kreditinstitut Mithaftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des
benannten Dritten aus dem Leasingvertrag gegenüber dem Leasingnehmer
übernehmen wird. Der Leasingnehmer verpflichtet sich gegenüber dem
refinanzierenden Kreditinstitut für den Fall, dass eL seinen vertraglichen
Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt, bzw. derartiges droht,
unverzüglich das refinanzierende Kreditinstitut hiervon zu unterrichten
und sodann diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einem
Monat eine Vertragsübernahme im vorstehenden Sinne durchzuführen.
11. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, eL einen Ortswechsel oder eine
Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
12. eL verpflichtet sich, auftretende Fehler an dem/den Leasingobjekt(en),
die nicht durch das Verschulden des Leasingnehmers, Fremdeinwirkung oder
höhere Gewalt entstanden sind, durch einen Partnerhändler zu den üblichen
Geschäftszeiten kostenlos beseitigen zu lassen. Sollte der Leasingnehmer
das/die Objekt(e) nicht innerhalb einer Woche repariert zurückerhalten,
hat er eL unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Anderenfalls hat der
Leasingnehmer keinen Anspruch auf Minderung. Ist der Zeitwert der/des
Objekte(s) niedriger als die voraussichtlichen Reparaturkosten, ist eL
berechtigt, den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In
diesem Fall trägt eL keine Reparaturkosten. Der Leasingnehmer hat das/die
Leasingobjekt(e) unverzüglich an eL zurückzugeben. eL übernimmt nicht die
Kosten für die Instandsetzung der/des Leasingobjekte(s), die aufgrund
fehlerhafter Software, falscher Handhabung von Software oder nicht
sachgemäßer Installation von Software entstanden sind. Der Leasingnehmer
hat in diesem Fall das/die Leasingobjekt(e) unverzüglich auf seine Kosten
instand zu setzen.
13. eL haftet nicht für von dem/den Leasingobjekt(en) unmittelbar oder
mittelbar bei dem Leasingnehmer oder Dritten verursachten Schäden aller
Art mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit , soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last gelegt werden kann.
14. Mit Übernahme der/des Leasingobjekte(s) geht die Sachgefahr auf den
Leasingnehmer über. Ereignisse im Rahmen der Sachgefahr sind eL
unverzüglich schriftlich anzuzeigen; sie entbinden den Leasingnehmer nicht
davon, die vereinbarte Leasinggebühr pünktlich zu zahlen und die sonstigen
vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Soweit ein durch die
FullServiceGarantie gedeckter Garantiefall vorliegt, erfolgt die
Schadenabwicklung gemäß beiliegenden Garantiebedingungen. Sollte kein
durch die FullServiceGarantie gedeckter Garantiefall vorliegen, sind eL
und der Leasingnehmer berechtigt, im Fall des Unterganges oder
Abhandenkommens des/der Leasingobjekte(s) den Leasingvertrag mit
sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Im Falle von Beschädigungen
der/des Leasingobjekte(s) sind eL und der Leasingnehmer auch dann zur
Kündigung berechtigt, wenn die Wiederherstellungskosten 50 % des
Zeitwertes überschreiten. Die Kündigung hat stets eine Ausgleichszahlung
des Leasingnehmers entsprechend Ziffer 17 Abs.3 zur Folge. Im Fall der
Beschädigung der/des Leasingobjekte(s) wird der Leasingnehmer
verpflichtet, den Schaden unverzüglich und sachgemäß beheben zu lassen,
wenn er nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen den Leasingvertrag
kündigt. Machen weder eL noch der Leasingnehmer von dem Kündigungsrecht
gemäß Abs.(2) Gebrauch, ist der Leasingnehmer verpflichtet, die
Leasinggebühr weiter zu zahlen. Er wird dann das/die Leasingobjekt(e) auf
eigene Kosten sachgerecht instand setzen lassen.
15. Die FullServiceGarantie endet mit dem Ende des Leasingvertrages,
spätestens jedoch 60 Monate nach Beginn des Leasingvertrages.
16. Der Leasingnehmer kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung neben den
gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nach Fälligkeit der
Forderung auf eine Mahnung von eL hin nicht leistet. Der Leasingnehmer
kann nur mit unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Er kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur mit Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend
machen. Der Leasingnehmer darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden
Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung von eL auf Dritte übertragen.
17. Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht im Falle des Todes des Leasingnehmers. Insoweit steht den
Erben des Leasingnehmers das gesetzliche Kündigungsrecht zu. Die
Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung gemäß nachstehendem Abs.3)
zu Folge. eL kann den Vertrag fristlos kündigen, insbesondere wenn der
Leasingnehmer mit zwei Leasinggebühren in Verzug gerät und eL dem
Leasingnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des
rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass eL bei
Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlange; zwischen Insolvenzantrag
und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit
der Entrichtung zweier Leasinggebühren eintritt; sich aus den Umständen
ergibt (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u. ä.), dass
der Leasingnehmer den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und
keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist; die Sachgefahr
sich verwirklicht Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der
Leasingnehmer zur Zahlung der vereinbarten Leasinggebühren in voller Höhe
bis zum Ablauf des Monats verpflichtet, in dem er das/die Leasingobjekt(e)
an eL oder deren Beauftragten zurückgibt. Ferner werden die für die
vereinbarte Vertragsdauer noch ausstehenden Leasinggebühren und der evtl.
vereinbarte Restwert, abgezinst mit dem Refinanzierungszins von eL
zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden von eL, unter
Abzug ersparter Kosten, zur Zahlung fällig. Der Reinerlös aus der
Verwertung des/der Leasingobjekte(s) (ohne Umsatzsteuer) wird abzüglich
des Marktwertes des/der Leasingobjekte(s), der bei Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 18. Bei
Beendigung des Leasingvertrages durch Kündigung des Leasingvertrages hat
der Leasingnehmer das/die Leasingobjekt(e) in einwandfreiem Zustand
unverzüglich zurückzugeben. Die Kosten des Rücktransportes der/des
Leasingobjekte(s) zu eL oder zu einem von ihr benannten Dritten gehen zu
Lasten des Leasingnehmers. Stellt eL Mängel am Objekt fest, die über den
vertragsgemäßen sorgfältigen Gebrauch hinausgehen, kann eL die Beseitigung
der Mängel auf Kosten des Leasingnehmers verlangen. Kommt der
Leasingnehmer nach einer schriftlichen Fristsetzung der Pflicht zur
Mängelbeseitigung nicht nach, steht eL das Recht zu, auf Kosten des
Leasingnehmers die Mängel der/des Leasingobjekte(s) durch Dritte
beseitigen zu lassen. Verzögert der Leasingnehmer die Herausgabe der/des
Leasingobjekte(s), kann eL für die Dauer der Verzögerung eine
Entschädigung in Höhe der zeitanteiligen monatlichen Leasinggebühr
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
19. Der Leasingnehmer erklärt sein Einverständnis, dass die im
Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden personenbezogenen und
sonstigen Daten entsprechend den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
Stand September 2004
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